§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 1. Mühlhäuser Bowling-Club 98, im weiteren kurz Verein genannt, und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mühlhausen eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins
“1. Mühlhäuser Bowling-Club 98 e.V.“
und hat seinen Sitz in Mühlhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein parteipolitisch neutral.
2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
3. Der Verein vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
4. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
5. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
6. Er vertritt den Standpunkt des Amateursportes nach den Grundsätzen des Deutschen Sportbundes.
7. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Bowlingsportes als Freizeit und Breitensport sowie die Durchführung von Wettbewerben. Die körperliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder durch das Bowlingspiel steht ebenso im Vordergrund, wie das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an den Bowlingsport.
8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
9. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
10. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
12. Alle Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Ausgaben/Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der Finanzordnung oder auf Vorstandsbeschluß erstattet werden.
§ 3
Ordnungen
1. Ordnungen des Landessportbundes Thüringen e.V. und des Deutschen Bowlingverbandes finden ihren Niederschlag in der Satzung des Vereins und stehen zueinander nicht im Widerspruch.
2. Ordnungen werden durch die Hauptversammlung oder den Vorstand erlassen und geändert.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
4. In gleicher Weise wird über die Höhe der Aufnahmegebühr entschieden.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Voraus bezahlt.
6. Die Art und Weise der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr regelt die Finanzordnung.
§ 4
Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen (unter 18 Jahren) bedarf der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft kann frühestens mit Vollendung des 9. Lebensjahres beantragt werden.
3. Der Vorstand des Vereines entscheidet über schriftlich vorliegende Aufnahmeanträge.
4. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter nicht innerhalb von 14 Tagen diese Mitgliedschaft ablehnt. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
5. Der Verein kennt aktive, passive und fördernde Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Das Mitglied kann ohne Einhaltung von Fristen austreten.
3. Die Austrittserklärung ist schriftlich einem Vorstandsmitglied auszuhändigen.
4. Die Rückerstattung für entrichtete Beiträge ist ausgeschlossen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. Bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
b. Bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
c. Bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
6. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vor-Standes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließendem Mitglied Bekannt zu machen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Hauptversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6
Rechte des Mitgliedes
1. Recht auf Teilnahme am Vereinsleben.
2. Recht auf Gleichbehandlung.
Recht auf aktive oder passive Teilnahme an der Hauptversammlung
§ 7
Pflichten des Mitgliedes
1. Beitragspflicht
2. Einhaltung der Vereinssatzung
§ 8
Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereines sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
§ 9
Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines und wird mindestens einmal Jährlich einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Aushang in der Sportstätte des Vereines durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet nach freiem Ermessen des
Vorstandes statt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Änderungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung beantragt werden.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
6. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Die Abstimmung
erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.
7. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten
Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
8. Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
9. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Vorstand
Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 2) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
1. Dem Vorstand gehören an:
a) der / die 1. Vorsitzende
b) der / die 2. Vorsitzende
c) der / die Schatzmeister / in
2. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam
§ 11
Buch- und Kassenprüfer
1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Buch- und
Kassenprüfer.
2. Die Buch- und Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Das Ergebnis der Jährlichen Rechnungsprüfung ist in einem Bericht festzuhalten.
4. Dieser Bericht ist auf der nächsten Hauptversammlung vorzutragen.
§ 12
Auflösung des Vereines
1. Für die Auflösung des Vereines ist die Hauptversammlung zuständig.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Vereines.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung einen Liquidator, der die
Geschäfte des Vereines abwickelt.
4. Bei der Auflösung des Vereines oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den KSB Unstrut-Hainich, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes im Kreisgebiet zu verwenden hat
§ 13
Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen / Regelungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht
rechtwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder
Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen / Regelungen dieser Satzung nicht berührt werden.
Das gleiche gilt, sollte sich herausstellen, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksam oder undurchführbaren Regelung oder Ausfüllung der
Lücke, soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was
die Mitglieder der Gründungsversammlung gewollt haben würden, sofern sie bei
der Beschließung der Satzung diesen Punkt bedacht hätten.
Satzung [192 KB]